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Sozialverband Deutschland
Landesverband Nordrhein-Westfalen
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Wir haben geholfen

Der SoVD NRW berät und vertritt behinderte, chronisch kranke und sozial benachteiligte Menschen gegenüber Behörden und Sozialgerichten. Die Fallbeispiele aus unserer Beratung zeigen: Der SoVD ist ein starker sozialer Partner, der weiterhilft.  Falls auch Sie Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an eine SoVD-Geschäftsstelle in Ihrer Nähe:

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Prothese und Pflegebett für SoVD-Mitglied erstritten

 Ingeborg Müller* ist seit früher Kindheit an einem Bein oberschenkelamputiert. Soweit sie denken kann, trägt sie eine Prothese. Aufgrund ihrer Behinderung stürzt Ingeborg Müller immer wieder, sodass längere Krankenhausaufenthalte wegen verschiedenster Brüche unvermeidlich sind.

Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt hat die 75-Jährige erhebliche Schwierigkeiten selbstständig aufzustehen. Daher erhält sie nach ihrer Entlassung zunächst unter Vorbehalt ein Pflegebett. Dieses unterstützt sie beim Aufstehen und Zubettgehen. „Also habe ich bei der Pflegekasse einen Antrag für das Pflegebett gestellt. Doch weil ich mich nicht so gut auskannte, ist der Antrag schiefgelaufen und abgelehnt worden. Mir wurde mitgeteilt, dass ich das Bett zurückgeben muss“, berichtet Ingeborg Müller.

Deshalb wendet sie sich an die SoVD-Bezirksgeschäftsstelle in Siegburg (Bezirksverband Rhein-Sieg/Bonn/Oberberg). Geschäftsführerin Claudia Heinzen legt Widerspruch ein. Die Pflegekasse überprüft daraufhin ihre Entscheidung und schickt den Medizinischen Dienst der Krankenkasse zu Frau Müller nach Hause. Die Gutachterin stellt fest, dass sie pflegebedürftig ist. Die Pflegekasse bewilligt ihr Pflegestufe I ? damit kann sie auch das Pflegebett als Sachleistung bekommen.

Leider stellt sich für Frau Müller aber ein weiteres großes Problem heraus: Ihre Prothese, die sie beim Gehen seit Jahren unterstützt, geht kaputt. Da die elektronische Steuerung ausfällt, kann sie das Bein nur noch wie mit einem steifen Kniegelenkt bewegen. Sie hat erhebliche Schwierigkeiten, den Hang vor ihrer Wohnung herunter und wieder hoch zu kommen. Sie stellt einen Antrag für eine neue elektrogestützte Prothese. Aber diese wird von der Krankenkasse abgelehnt. „Also bin ich wieder zum SoVD. Offenkundig kriegt man seine Rechte nur noch dann durch, wenn man in einem starken Verband ist, der einem hilft. Alleine kommt man nicht durch“, sagt Ingeborg Müller.

Geschäftsführerin Claudia Heinzen legt erneut Widerspruch ein. Ein Facharztgutachten folgt. Claudia Heinzen kann begründen, dass Frau Müller die Prothese dringend braucht, damit sie künftig nicht mehr so oft stürzt. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Prothese in Höhe von rund 21.000 Euro.

* Name von der Redaktion geändert

SoVD erkämpft höhere Pflegestufe für behindertes Mädchen

Die zehnjährige Klara* leidet an einem Down-Syndrom. Sie benötigt umfangreiche Hilfeleistungen. Dennoch stuft die Pflegekasse ihre Pflegestufe von II auf I zurück. Die Eltern wenden sich an die Sozialberatungsstelle des Bezirksverbandes Gelsenkirchen-Bottrop. Mit Erfolg: Vor Gericht erzwingt der SoVD die Gewährung der Pflegestufe II.

Klara benötigt bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität umfangreiche Hilfeleistungen. Daher bekommt sie seit dem ersten Lebensjahr Leistungen nach Pflegestufe II. Neun Jahre später erhält die Familie einen neuen Bescheid der Pflegekasse: Bei Klara hätte sich der Pflegebedarf verringert. Die bisherige Pflegegeldbewilligung wird aufgehobe. Es werden nur noch Leistungen nach Pflegestufe I gewährt. 

Darüber hinaus werden der Mutter, die das Mädchen betreut und deshalb nicht mehr erwerbstätig sein kann, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Die Familie wendet sich deshalb an den SoVD. Sozialberaterin Susanne Strauer legt gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch ein. Sie stellt dar, dass sich der Hilfsbedarf von Klara nicht verringert hat. Die Eltern fördern das fröhliche und aufgeweckte Mädchen mit Logopädie und Ergotherapie. Dennoch benötigt Klara weiterhin umfassende Hilfen in allen Lebensbereichen. 

Die Pflegekasse weist den Widerspruch als unbegründet zurück. Daraufhin erhebt der SoVD Klage. Im Verfahren wird auf Veranlassung des Sozialgerichtes eine Gutachterin hinzugezogen. Ihr Ergebnis: Klara benötigt täglich 148 Minuten Hilfe bei der Grundpflege und nicht nur 85 Minuten wie von der Pflegekasse behauptet. 

Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Die Pflegekasse beharrt dennoch auf ihre rechtswidrige Entscheidung. Das Sozialgericht verurteilt deshalb die Pflegekasse, die Pflegestufe II zu gewähren. Außerdem muss die Pflegekasse das einbehaltene Pflegegeld nachzuzahlen.

*Name geändert.

SoVD erwirkt Nachzahlung von 29.000 Euro

Frau H. leidet seit Jahren unter schweren nervlichen Beschwerden und kann  nicht mehr arbeiten. Dennoch verweigert ihr die gesetzliche Rentenversicherung die volle Erwerbsminderungsrente. Zweieinhalb Jahre lang kämpft der SoVD in Minden vor Gericht für sie. Mit Erfolg: Die Rente muss nachgezahlt werden.

Frau H., Mitglied im Kreisverband Minden, leidet seit Jahren unter diffusen Ängsten, die mit körperlichen Beschwerden, wie Herzrasen, ausgeprägten Schweißausbrüchen und psychomotorischer Unruhe einhergehen. Sie ist zunehmend niedergeschlagen, antriebslos und hat Schwierigkeiten, ihren Tagesablauf zu strukturieren. Ihrer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte kann sie  nicht mehr nachkommen. Nachdem sie bereits ein Jahr lang krankgeschrieben ist, stellt sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente. Dieser wird aber abgelehnt. Denn die Begutachtung durch die Deutsche Rentenversicherung hat ergeben, dass sie trotz ihrer Einschränkungen noch sechs Stunden pro Tag ihrer bisherigen Tätigkeit oder einer anderen, leichten Tätigkeit nachgehen könnte.

Daher wendet sich Frau H. an die SoVD-Kreisgeschäftsstelle Minden. Der SoVD legt Klage für sie ein. Vor dem Sozialgericht werden drei weitere Gutachter angehört. Die Gutachter kommen zu der Einschätzung, dass Frau H. zwar aus internistisch-kardiologischer und aus orthopädischer Sicht in der Lage sei, acht Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten zu verrichten. Dies gelte aber nicht aus nervenärztlicher Sicht. Die Deutsche Rentenversicherung beantragt dennoch , die Klage des SoVD abzuweisen. 

Der nervenärztliche Gutachter erläutert, dass in der Gesamtschau aller Leiden bei Frau H. kein ausreichendes Leistungsvermögen mehr gegeben ist. Nicht einmal eine leichte Tätigkeit könne sie derzeit noch für drei Stunden pro Tag ausgeüben. Daraufhin erkennt die Rentenversicherung den Anspruch der Klägerin an. Sie gewährt der inzwischen 60-jährigen Klägerin volle Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Für die Vergangenheit war von der Rentenversicherung ein Betrag von insgesamt über 29.000 Euro an die Krankenkasse, die Agentur für Arbeit und das SoVD-Mitglied nachzuzahlen.

*Name geändert.

SoVD setzt Rente wegen voller Erwerbsminderung durch

Obwohl Frau G.* schwer erkrankt ist und nicht mehr arbeitsfähig ist, lehnt die Deutsche Rentenversicherungsanstalt ihren Rentenantrag ab. Die Sozialberatungsstelle in Hamm-Unna steht Frau G. zur Seite und setzt die Zahlung einer befristeten Erwerbsminderungsrente durch. Außerdem erreicht der SoVD die volle Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft von Frau G. „Wir bedanken uns herzlich für Ihren Einsatz und werden auch weiterhin auf den kompetenten Rat der SoVD-Sozialberatung vertrauen“, schreibt Frau G. nach Abschluss des erfolgreichen Verfahrens an den SoVD.

Frau G. ist mehrfach schwer chronisch erkrankt. Sie leidet an Brustkrebs, Diabetes, Polyneuropathie (eine Nervenerkrankungen. die durch die Chemotherapie verursacht wurde), Übergewicht und depressiver Verstimmung  sowie einer Schädigung der Wirbelsäule. Da sie aufgrund dieser Erkrankungen nicht mehr erwerbsfähig ist, beantragt sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Diese lehnt dies jedoch ab und stellt fest, dass „Frau G. weder teilweise noch voll erwerbsgemindert ist“. 

Gegen diesen Bescheid legt Frau G. Widerspruch ein. Unterstützung dabei findet sie beim SoVD in Hamm-Unna. Mit Hilfe verschiedener medizinischer Gutachten begründet Bezirksgeschäftsführer Holger Friedberg den Widerspruch. 

Parallel zum Rentenverfahren waendet sich der SoVD an den Kreis Unna, der für die Feststellung des Schwerbehindertengrades von Frau G. zuständig ist. In einem Änderungsantrag beantragt der SoVD die Feststellung eines Behinderungsgrades von mehr 80 Prozent sowie die Anerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ für ihre Mobilitätsbeeinträchtigung. Und dies hat Erfolg: Der Kreis erkennt einen Gesamtgrad der Behinderung von 100 Prozent an.

Der SoVD teilt daraufhin der Deutschen Rentenversicherungsanstalt die Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Frau G. mit. Das überzeugt: Die Rentenversicherungsanstalt teilt mit, dass sie rückwirkend die volle Erwerbsminderung von Frau G. anerkennt und die Erwerbsminderungsrente befristet bezahlt. Denn eine Besserung des Gesundheitszustandes von Frau G. ist nicht ausgeschlossen. Mit dem Bescheid sind sowohl Frau G. als auch der SoVD zufrieden. „Wir freuen uns für Frau G., dass ihr durch unser Engagement ein langwieriges Verfahren erspart geblieben ist. Gerne begleiten wir sie auch weiterhin“, sagt Bezirksgeschäftsführer  Friedberg.

*Name geändert.

SoVD setzt Altersrente wegen Schwerbehinderung durch

Mit Vollendung seines 60. Lebensjahres beantragt Herr A.*, eine Altersrente wegen Schwerbehinderung. Die Deutsche Rentenversicherung ignoriert  seinen laufenden Schwerbehindertenantrag und will die Rente nur mit erheblichen Abzügen leisten. Die Sozialberatung Essen setzt sich erfolgreich für Herrn A. ein.

Herr A.* ist seit 2006 zu 50 Prozent schwerbehindert. Davor konnte er wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme nicht mehr erwerbstätig sein. 2007 beantragt Herr A. bei der Deutschen Rentenversicherung die Altersrente wegen Schwerbehinderung. Parallel dazu stellt er beim Versorgungsamt einen Antrag auf die rückwirkende Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft in Höhe von 50 Prozent. 

Den laufenden Antrag erkannte die Rentenanstalt aber nicht an ? obwohl Herr A. mehrfach darauf hingewiesen hatte. Stattdessen teilte ihm die Deutsche Rentenversicherung mit, dass er nur mit einem Abzug von bis zu 18 Prozent in den Ruhestand gehen könne. Herr A. legte dagegen Widerspruch ein und wandte sich an den SoVD-Sozialberatungsstelle in Essen. 

Da auch der Widerspruch nicht erfolgreich ist, reicht Herr A. mit Unterstützung des SoVD vor dem Sozialgericht Duisburg Klage ein. Noch während des Verfahrens erhält er den Bescheid des Versorgungsamtes: Seine Schwerbehinderung in Höhe von 50 Prozent wird rückwirkend anerkannt.

Kreisgeschäftsführer Ottmar Janik schreibt daher an das Gericht: „Wird rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft des Versicherten festgestellt, steht die Tatsache der Schwerbehinderung für den Rentenversicherungsträger bindend zu diesem früheren Zeitpunkt fest.“ Im Klartext: Die Rentenversicherung muss von diesem Zeitpunkt an die Altersrente wegen Schwerbehinderung anerkennen und eine entsprechende Rente mit geringeren Abschlägen bezahlen. 

Das Engagement des SoVD ist noch während des laufenden Verfahrens erfolgreich: Die Deutsche Rentenversicherung lenkt ein und bietet Herrn A. ein Anerkenntnis an. Rückwirkend erhält er die Altersrente wegen Schwerbehinderung zugesprochen. Der Abschlag beträgt nun 10,8 anstatt 18 Prozent. Herr K. nimmt das Anerkenntnis an und zieht seine Klage vor dem Sozialgericht zurück. In einem Dankbrief an die Geschäftsstelle schreibt er: „Alles hat nun seine Richtigkeit. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.“

*Name geändert.

SoVD setzt Nachzahlung von 16.000 Euro durch

Herr M. erkrankt Mitte Juli 2006 an einer Rheumaerkrankung mit psychosomatischen Begleiterscheinungen und muss deshalb stationär behandelt werden. Der Gesundheitszustand verbessert sich zeitweise, sodass zunächst eine berufliche Wiedereingliederung versucht wird. Leider verschlechtert sich sein Zustand aber wieder, sodass er nicht mehr arbeiten kann. Die Sozialberatungsstelle in Lippstadt (Bezirksverband Westfalen-Ost) hilft ihm, seinen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung durchzusetzen.

 Die Rentenversicherung handelt zunächst nach dem Motto „Reha vor Rente“ und gewährt Herrn M. eine sechs-wöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Fachklinik. Weil sich der Gesundheitszustand von Herrn m. verschlechtert, wird diese jedoch abgebrochen. Die behandelnden Ärzte stellen in ihrem Abschlussbericht fest, dass Herr M. nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich eine leichte Tätigkeit auszuüben. Damit sind die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt. 

Dies sieht die Rentenversicherung zwar ebenso. Dennoch lehnt sie eine Rentenzahlung an Herrn M. ab. Sie begründet dies damit, dass ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit von der vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann Herr M. aber nur 35 anstatt der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der vergangenen fünf Jahre belegen. Dadurch erfüllt Herr M. nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Daraufhin wendet sich Herr M. an den Bezirksverband Westfalen-Ost. Dieser legt gegen den Bescheid der Rentenversicherung Widerspruch ein. Begründung: Beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kann keinesfalls mit einer länger andauernden Leistungseinschränkung im Sinne einer Erwerbsminderung gerechnet werden. Von einer solchen könne frühestens seit dem Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme und dem darauffolgenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch 37 Monate anstatt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Herr M. erfüllt somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Zahlung der Rente.

Dieser Argumentation folgt die Rentenversicherung nicht und weist den Widerspruch des SoVD zurück. Der Bezirksverband Westfalen-Ost erhebt Klage beim Sozialgericht. Das Gericht ordnet ein Gutachten an. Dieses kommt zum Ergebnis, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen werden konnte. Erst aufgrund des Rückfalls während der Wiedereingliederung könne die Erwerbsminderung angenommen werden. Dieser Ansicht schließt sich die zuständige Kammer des Sozialgerichts an. Herr M. bekommt nun rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Sollte sich sein Gesundheitszustand nicht bessern, kann diese auf Antrag weiter gewährt werden. Für die vergangenen Monate erhält er eine Nachzahlung von ca. 16.000 Euro.

*Name geändert.